AGB
I Allgemeiner Teil
1. Geltung der AGB, Erklärungen und Rangfolge
1.1 In allen Vertragsbeziehungen, in denen die EAAZE GmbH (nachfolgend: „EAAZE“ genannt) gegenüber anderen Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nach- folgend: „Kunde“ genannt) Leistungen erbringt, gelten – so weit nicht abweichend geregelt – ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“ genannt)
1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als EAAZE ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn EAAZE in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in Zusammenhang mit den jeweiligen Passagen der AGB Vorrang vor der betreffenden Passage in den AGB.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber EAAZE abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.6 Für die in diesen AGB enthaltenen AGB-Teile gilt hinsichtlich der Anwendbarkeit und Rangfolge folgendes: die jeweils einschlägigen besonderen Teile der AGB gehen dem allgemeinen Teil der AGB vor.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Gegenstand der AGB sind die vereinbarten Leistungen (nachfolgend: „Leistungen“ genannt) aus dem jeweiligen Vertrag zwischen EAAZE und einem Kunden gemäß nachfolgender Ziffer 3, der sich auf die vorliegenden AGB bezieht.
2.2 Die Leistungen können insbesondere umfassen:
- Überlassung von Software (Teil II der AGB)
- Pflege von Software
- Bereitstellung der Softwareplattform
- Konfiguration von Software
- Anwender-Support für Software
- Anwenderschulung
2.3 „Software“ bezeichnet die Vertragssoftware gemäß Teil II Ziffer 2 der AGB.
3. Vertrag und Vertragsdokumente
3.1 Vertrag im Sinne dieser AGB bezeichnet ein vom Kunden angenommenes Angebot von EAAZE über Leistungen gemäß vorstehender Ziffer 2.2 (nachfolgend: „Vertrag“ oder „Angebot“ genannt).
3.2 Sämtliche im Vertrag oder diesen AGB genannten Anlagen sind Vertragsbestandteil (Vertrag, AGB und die jeweiligen Anlagen nachfolgend gemeinsam „die Vertragsdokumente“ genannt).
3.3 Angebote von EAAZE sind stets unverbindlich, soweit diese nicht von EAAZE ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
4. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
4.1 Die vom Kunden zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vertrag.
4.2 Im Übrigen bestimmt sich die Vergütung für werk- oder dienstvertragliche Leistungen nach Zeitaufwand auf Grundlage der jeweils bei Abschluss des Vertrages aktuellen Preisliste von EAAZE, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Reisezeiten werden ebenfalls auf dieser Grundlage abgerechnet.
4.3 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden zu zahlen. Mit Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Kunde – ohne gesonderte Mahnung – mit der Zahlung in Verzug.
4.4 Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit eine solche anfällt.
4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen. Er kann seine Forderungen – unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB – nicht an Dritte abtreten.
4.6 EAAZE behält sich vor, die Preise für Leistungen, die von EAAZE im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden (z.B. Leistungen der Softwarepflege, Hosting, etc.), nach Abschluss eines Vertrages und zum Beginn eines Kalenderjahres in angemessenem Umfang zu erhöhen. Eine solche Anpassung ist jedoch frühestens 6 Monate nach Vertragsschluss möglich. Die Preiserhöhung wird EAAZE sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderung gegenüber dem Kunden mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung mit Wirkung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Preiserhöhung zu kündigen, sofern die Preiserhöhung 5% oder mehr beträgt.
5. Mitwirkungs- und sonstige Pflichten des Kunden
5.1 Der Kunde wirkt bei der Auftragserfüllung im jeweils erforderlichen Umfang unentgeltlich mit. Die Mitwirkung wird ggfls. in einem gesonderten Vertrag oder im Angebot beschrieben, bzw. durch Abläufe im jeweiligen Projekt bestimmt.
5.2 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner für EAAZE mit Kontaktdaten und teilt Änderungen dieser Daten unverzüglich mit. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, im Rahmen der Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen auf Seiten des Kunden zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen.
5.3 Der Kunde testet die vertragsgegenständlichen Leistungen eingehend auf Mangelfreiheit, bevor er mit ihrer operativen Nutzung beginnt.
6. Subunternehmer
EAAZE ist berechtigt, Subunternehmer für die vertraglichen Leistungen einzusetzen sowie entsprechende Subunternehmer auszutauschen.
7. Werkvertragliche Leistungen
Falls nicht anders vereinbart gelten diese Regelungen auch für andere Abnahmen vertraglicher Leistungen.
7.1 Umfang und Art der werkvertraglichen Leistungen werden in einem gesonderten Angebot beschrieben. Die Umsetzung und die Art der werkvertraglichen Leistungen werden durch die EAAZE GmbH und dem Kunden abgestimmt. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Leistungen innerhalb von 14 Tagen ab Bereitstellung zur Abnahme abzunehmen, sofern diese einer Abnahme unterliegen und der Kunde nicht gemäß nachfolgenden Bestimmungen berechtigt ist, die Abnahme zu verweigern.
7.2 Die werkvertragliche Leistung gilt als abgenommen:
- wenn beide Parteien (Kunde und EAAZE) dies erklären
- wenn innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung der Leistung keine Abnahme durch den Kunden erfolgt
- wenn Mängel festgestellt wurden, diese aber die Art, Umfang, Nutzung der werkvertraglichen Leistung nicht oder nur gering
7.3 Unwesentliche Mängel werden von EAAZE im Rahmen der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.
7.4 Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vorzeitige Lieferung bleibt EAAZE nach Ankündigung der Lieferung vorbehalten. EAAZE ist grundsätzlich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, die der Kunde nicht zurückweisen darf.
8. Gewährleistung
8.1 Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht abweichend geregelt. Die Regelungen dieser Ziffer 8 gelten im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen.
8.2 Sofern ein Dritter Ansprüche geltend macht, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis an der Leistung entgegenstehen, hat der Kunde EAAZE darüber unverzüglich schriftlich und umfassend zu informieren. Stellt der Kunde daraufhin die Nutzung der Leistung ein (unter dem Aspekt der Schadensminderung oder aus sonstigen Gründen), ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Rechtsposition nicht verbunden ist. Der Kunde wird eine etwaige gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit EAAZE führen oder EAAZE zur Führung des Rechtsstreits ermächtigen.
9. Haftung
9.1 EAAZE leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in den Grenzen der nachfolgenden Bestimmungen gemäß Ziffern 9.2-9.5.
9.2 Bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung haftet EAAZE – gleich aus welchem Rechtsgrund – gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
9.3 Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet EAAZE nur für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.4 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 9.3 gilt nicht, soweit es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie um Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geht, oder sofern ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde.
9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von EAAZE.
10. Geheimhaltung
10.1 Über vertrauliche Informationen sowie die Weitergabe, Übermittlung und Handhabung von Informationen schließen beide Parteien (EAAZE & Kunde) eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung.
11. Datenschutz
11.1 Soweit die Vertragsparteien personenbezogene Daten verarbeiten, die von der jeweils anderen Vertragspartei oder in deren Auftrag übermittelt wurden, hat die verarbeitende Vertragspartei die jeweils einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten. Insbesondere tragen die Vertragsparteien dafür Sorge, dass alle Personen, die von ihnen mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten.
11.2 Sofern die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erfolgt, werden die Vertragsparteien entsprechende Auftragsverarbeitungsvereinbarungen einzelvertraglich gesondert abschließen.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und höhere Gewalt
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
12.2 Erfüllungsort ist – so weit nicht abweichend geregelt – am Geschäftssitz von EAAZE.
12.3 Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von EAAZE. EAAZE ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden gerichtliche Verfahren einzuleiten.
12.5 Soweit und solange ein Fall höherer Gewalt vorliegt, sind die Parteien zeitweise von Ihren davon betroffenen Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist. Dazu zählen insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert- Koch-Institut festgelegt ist.
II Ergänzende Bestimmungen für Überlassung (Lizensierung) von Software durch EAAZE als SAAS (Cloud Modell)
1. Gegenstand der Softwareüberlassung
Gegenstand der Softwareüberlassung ist das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Vertragssoftware während der Laufzeit dieses Vertrages online über das Internet als SaaS zum Zwecke des Managements von Ladeinfrastruktur (LIS) mit wechselnden Verbrauchern nach Maßgabe der AGB und des Vertrages/Angebotes zu nutzen. Ergänzend wird dem Auftraggeber – sofern in seinem gebuchten Vertrag/Angebot enthalten die Nutzung der EAAZE Service Leistungen als White Label Paket ermöglicht. Der Kunde/Auftraggeber kann demnach eigene Labels und Farben verwenden, um die EAAZE Plattform in der Außendarstellung zu „seiner“ Plattform zu machen.
1.1 Installations- und Konfigurationsleistungen sind nur insoweit Gegenstand des Vertrages, als dies im Vertrag/Angebot ausdrücklich vereinbart ist und gelten nur für den im Vertrag/Angebot vorgesehenen Leistungsbereich. Dies kann für den Fall, dass die EAAZE Plattform auf Servern des Kunden betrieben wird, notwendig sein.
2. Vertragssoftware und Übergabe
2.1 Die Vertragssoftware dient zu Nutzung der im Angebot/Vertrag beschriebenen Module zur Verwaltung, Überwachung, Steuerung und Abrechnung von Niederspannungsverteilungen mit wechselnden Verbrauchern („Vertragssoftware“) durch den Auftraggeber nach Maßgabe der aktuellen Produktbeschreibung und des erteilten Auftrags als Software as a Service („SaaS“) sowie die Bereitstellung ergänzender Leistungen. Die Vertragssoftware wird ausschließlich als Cloud- Dienst bereitgestellt. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, die auf den Servern von EAAZE gehostete Plattform während der Laufzeit dieses Vertrages für eigene Zwecke online zu nutzen.
2.2 Bei der Vertragssoftware handelt es sich um Standardsoftware von EAAZE. Eine Anpassung der Vertragssoftware an individuelle Anforderungen des Kunden (Individualisierung) ist nicht Gegenstand des Vertrages. Individuelle Anpassungen werden in gesonderten Verträgen/Angeboten geregelt.
2.3 Vereinbaren die Parteien zur Datenanbindung der Ladestationen des Auftraggebers an die EAAZE Software die Bereitstellung von Mobilfunk-SIM- Karten, überlässt EAAZE dem Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages die gesondert ausgewiesene Anzahl an Mobilfunk-SIM-Karten. Die Nutzung der SIM-Karten ist dem Auftraggeber nur zum Betrieb der Ladesäulen gestattet. Die SIM-Karten sind bei Beendigung des Vertrages oder einem Austausch der SIM-Karten an EAAZE zurückzugeben. Die zum Anschluss der Ladeinfrastruktur an das EAAZE Backend notwendigen Funktionalitäten einer Datenverbindung (SIM/ LAN) obliegen im Übrigen ausschließlich dem Auftraggeber.
2.4 EAAZE verknüpft zur Abbildung von Leistungsketten externe Anbieter und deren Services (z. B. Payment-Dienstleister, u.a.). Diese Drittanbieter handeln vollständig autark – soweit dies nicht anders vereinbart ist – und stellen insoweit keine Leistung bereit, die über die vorliegenden AGB oder Leistungsbeschreibungen abgedeckt sind oder in Verantwortung von EAAZE stehen. Sollten für diese Leistungen innerhalb der vertragsgemäßen Nutzung Gebühren anfallen (z. B. Hubject-Roaming), so ist EAAZE berechtigt dies Gebühren weiter zu berechnen. Andere Regelungen sind einzelvertraglich festzuhalten.
3. Rechteinräumung
3.1 Alle Rechte an der Vertragssoftware – insbesondere das Urheberrecht und sonstige IP-Rechte – stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich EAAZE – oder deren Lizenzgeber – zu. Dem Kunden werden nur die nachfolgenden Befugnis- se eingeräumt. Alle sonstigen dem Kunden eventuell im Rahmen der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung überlassene Software, Gegenstände, Arbeitsergebnisse und Informationen, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen des Vertrags.
3.2 Beim vertragsgegenständlichen Vertragstyp des Kaufs erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung des Entgelts gemäß Ziffer 4 das zeitlich unbeschränkte, einfache, nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Vertragssoftware in dem im Vertrag festgelegten Umfang. Die Nutzungsbefugnis ist auf die Vertragssoftware in dem im Vertrag festgelegten Umfang beschränkt, auch wenn der Kunde technisch auf andere Softwarekomponenten zugreifen kann. Ohne ausdrückliche Vereinbarung werden die vertragsgegenständlichen Nutzungsbefugnisse ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.
3.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware im vertraglichen Nutzungsumfang an seine Kunden im Wege einer Unterlizenz weiterzugeben. Der Kunde kann im Rahmen seiner vertragsgemäßen Nutzung Ladeinfrastruktur unterschiedlicher Hersteller auf die EAAZE Plattform bringen. Die dafür notwendigen Voraussetzungen an der zu verknüpfenden Hardware liegt in der Verantwortung des Kunden. Der Kunde kann bei EAAZE Supportstunden und Unterstützung für das Onboarding von Hardware per Einzelvertrag beauftragen. Eine Pflicht zur Unterstützung oder Überprüfung durch EAAZE besteht nicht.
3.4 Soweit nicht abweichend ausdrücklich vereinbart, darf der Kunde die Vertragssoftware nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die seiner Kunden abzuwickeln. Alle darüberhinausgehenden Rechte verbleiben aus- schließlich bei EAAZE. Der Kunde ist – mit Ausnahme der Berechtigung zur Unterlizenz gemäß genutztem Modul der EAAZE Software – insbesondere nicht berechtigt, die Vertragssoftware zu verbreiten, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu übersetzen oder zu bearbeiten, die Vertragssoftware öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen. Der Rechenzentrumsbetrieb oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Vertragssoftware (zum Beispiel als Application Service Providing) für Dritte oder die Nutzung der Vertragssoftware zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden sind, sind nicht erlaubt. Anders lautende Regelungen werden in Einzelverträgen festgehalten.
3.5 Zur Nutzung der EAAZE Plattform erhält der Auftraggeber einen administrativen Benutzerzugang zur Vertragssoftware. Meldet sich der Auftraggeber mit diesem administrativen Benutzerzugang am System an, kann er bedarfsabhängig die erforderliche Anzahl neuer Benutzer anlegen und diesen im Rahmen des Rechtemanagements Benutzerrollen zuweisen. Ein Benutzer ist eine berechtigte Person (i.d.R. ein Mitarbeiter des Auftraggebers), welche mit Aufgaben und Funktionen betraut ist, die einen Zugang zur EAAZE Plattform erfordern.
4. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
4.1 Die für die vertragsgegenständliche Überlassung der Vertragssoftware vom Kunden zu zahlende Vergütung bestimmt sich nach dem Vertrag.
4.2 Die Vergütung gemäß Ziffer 4.1 ist mit Rechnungstellung und Bereitstellung der Vertragssoftware fällig.
5. Pflichten des Kunden
Mitarbeiterschulung
Sofern im Vertrag die Schulung von Mitarbeitern des Kunden durch EAAZE vereinbart wird, sind Art und Umfang der Schulung im Vertrag (bzw. den Anlagen zum Vertrag) festgelegt. Der Kunde hat sich über die zur Verfügung gestellten Mittel und Schulungen über Art und Funktionsweise der Plattform zur erkundigen. Er ist für die korrekte Funktionsnutzung selbst verantwortlich. EAAZE ist berechtigt Nachfragen des Kunden, die über den vereinbarten Schulungsumfang hinausgehen mit dem jeweils gültigen Stundensatz von EAAZE zu berechnen.
6. Support
Sämtliche Leistungen betreffend Support zur Bereitstellung der Software-Plattform werden im Dokument „SLA-Allgemein EAAZE“ in der jeweils aktuellen Version beschrieben.
7. Installationsleistungen
Für die Installation der Vertragssoftware verweist EAAZE auf eine einzelvertragliche Vereinbarung zur Abbildung eines solchen Vertrages. Der Kunde wirkt bei der Installation im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, IT-Systeme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt EAAZE insoweit unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu den für die Leistungen relevanten IT-Systemen. Die Installation erfolgt zu dem im Vertrag festgelegten Termin – so weit nicht abweichend vereinbart – im Wege Datenfernübertragung. Installationen vor Ort werden nur nach einzelvertraglicher Abstimmung durchgeführt.
Für die Abnahme der Leistungen gilt Teil I. Ziffer 7 der AGB.
III Ergänzende Bestimmungen für Pflege von Software durch EAAZE
1. Gegenstand der Softwarepflege
1.1 Gegenstand der Softwarepflege sind Pflegeleistungen für die Software gemäß nachfolgender Ziffer 1.2 nach Maßgabe der Bestimmungen im Vertrag über Software-Pflegeleistungen. Dieser Vertrag tritt üblicherweise 12 Monate nach Vertragsbeginn (Annahmen des Angebotes) in Kraft und hat eine Laufzeit von 36 Monaten mit jährlich 12 monatiger Verlängerung.
1.2 Gegenstand der Software-Pflegeleistungen ist, die im Vertrag bezeichnete EAAZE Software, die dem Kunden von EAAZE auf Grundlage eines Angebotes/Vertrag mit den für den Kunden nutzbaren Softwaremodule der EAAZE Plattform zur Nutzung überlassen wird (nachfolgend „die Vertragssoftware“ genannt).
1.3 Der vertragsgegenständlichen Softwarepflege unterliegt die Vertragssoftware nur in der jeweils aktuellen Release-Version sowie der jeweiligen Vorgängerversion.
2. Leistungsumfang der Softwarepflege
2.1 EAAZE erbringt im Rahmen der vertragsgegenständlichen Softwarepflege – soweit nicht abweichend vereinbart – nach Maßgabe der Bestimmungen im Vertrag nachfolgende Leistungen (nachfolgend gemeinsam: „die Softwarepflege“ genannt) entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik:
- Bereitstellung verfügbarer Weiterentwicklungen der Vertragssoftware (Ziffer 3)
- Mangelbeseitigung an der Vertragssoftware (Ziffer 4)
3. Weiterentwicklung der Vertragssoftware
3.1 EAAZE stellt dem Kunden alle freigegebenen Releases/Upgrades/Updates/Patches (nachfolgend gemeinsam: „die Programmteile“ genannt) der Vertragssoftware zur Verfügung. Die Einordnung des jeweiligen Programmteils unter die Begriffe „Release“, „Upgrade“, „Update“, „Patches“ steht im billigen Ermessen von EAAZE. Für die Einspielung solcher vorgenannten Programmanteile versichert EAAZE diese in Randzeiten vorzunehmen, sofern sie erhebliche funktionale Eingriffe nach sich ziehen, sowie dem Kunden mit ausreichend zeitlichem Vorlauf über solche Wartungsfenster zu informieren.
3.2 Für Programmteile gemäß Ziffer 3.1 gelten die Regelungen der Softwareüberlassung gemäß Teil II dieser AGB. Die Programmteile sind nur mit der bei Lieferung der Programmteile jeweils aktuellen Release-Version sowie der jeweiligen Vorgängerversion der Vertragssoftware kompatibel.
3.3 EAAZE ist zu einer Anpassung der Vertragssoftware an Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen (d.h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder der Anforderungen des Kunden nicht verpflichtet. Entsprechende Leistungen werden von EAAZE gegebenenfalls auf Grundlage gesonderter Vereinbarungen erbracht.
4. Mangelbeseitigung
4.1 Ein Mangel der Vertragssoftware liegt vor, wenn diese mangelhaft nach Maßgabe der Bestimmung des Softwareüberlassungsvertrages ist.
4.2 Im Rahmen der Mängelbeseitigung werden Mängel an der Vertragssoftware gemäß den Festlegungen im Vertrag beseitigt.
4.3 Sofern sich herausstellt, dass kein Mangel vorliegt, ist EAAZE berechtigt eine Vergütung auf der Grundlage der Allgemeinen Preisliste von EAAZE zu verlangen.
5. Voraussetzungen und Modalitäten der Pflegeleistungen
5.1 Voraussetzung für die vertragsgegenständliche Leistungsverpflichtung von EAAZE ist, dass die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen des Vertrages genutzt wird.
5.2 Art und Weise der Fehlerbeseitigung stehen im billigen Ermessen von EAAZE. Sofern EAAZE dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und zu installieren. Auf die zur Mangelbeseitigung überlassenen Programmteile finden die Bestimmungen des Teil II. dieser AGB Anwendung. Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht unzumutbar ist.
6. Meldung und sonstige Pflichten des Kunden
6.1 Der Kunde hat den Fehler im Rahmen seiner Meldung so möglichst präzise zu beschreiben und dabei insbesondere folgende Informationen bereitzustellen:
- In welchem System ist der Fehler aufgetreten?
- Welche Funktionen sind betroffen?
- Wann ist der Fehler erstmalig aufgetreten und zu welchem bekannten Zeitpunkt lief das System / der Prozess / die Funktion zuletzt fehlerfrei?
- Tritt der Fehler regelmäßig oder sporadisch auf?
- Ist ein bestimmtes Fehlermuster (z. B. sind nur bestimmte Bereiche betroffen) erkennbar?
- Ist der Fehler reproduzierbar?
- Welche operativen Prozesse werden durch den Fehler in welchem Umfang eingeschränkt?
- Welche Priorität und Dringlichkeit liegen vor?
- Welche Schritte wurden seitens der Benutzer bereits zur Analyse und Behebung des Problems unternommen?
6.2 Ergänzend wird auf die ggfs. spezifischen Mitwirkungspflichten im Vertrag sowie auf die Pflichten unter Teil I Ziffer 5 dieser AGB verwiesen.
6.3 Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist EAAZE von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise insoweit befreit als das EAAZE auf die jeweilige Mitwirkung angewiesen ist.
6.4 Mehraufwand, der für EAAZE dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vertragsgemäß erfüllt, ist vom Kunden auf der Grundlage der Stundensätze von EAAZE zu vergüten.
6.5 Der Kunde untersucht die vertragsgegenständlichen Pflegeleistungen unverzüglich, insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit der Leistungen und Funktionsfähigkeit der grundlegenden Programmfunktionen der Vertragssoftware.
7. Vergütung und Zahlungsmodalitäten
Die für die vertragsgegenständliche Pflege der Vertragssoftware vom Kunden zu zahlende Vergütung bestimmt sich – ebenso wie die Zahlungsmodalitäten – nach dem Angebot/Vertrag.
8. Laufzeit
8.1 Der Beginn und die Laufzeit des Pflegevertrages richten sich nach den Festlegungen im Vertrag.
8.2 Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein Jahr, sofern er nicht bis drei Monate vor Ablauf gekündigt wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
8.3 Alle Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
9. Nutzungsrechte
Soweit EAAZE dem Kunden im Rahmen der Softwarepflege neue Programmteile der Vertragssoftware zur Verfügung stellt, gelten bezüglich dieser Programmteile und deren Überlassung die Regelungen des Softwarenutzungsvertrages in Bezug auf die Vertragssoftware.
10. Gewährleistung und Haftung
Gewährleistung und Haftung von EAAZE richtet sich nach den Bestimmungen des Softwareüberlassungsvertrages in Bezug auf die Vertragssoftware. Die dort geregelten Verjährungsfristen beginnen mit der Bereitstellung der jeweiligen Leistungen aus dem Softwarepflegevertrag.
IV Ergänzende Bestimmungen für das Hosting der EAAZE Plattform
1. Hosting
2. Bereitstellung der Vertragssoftware
2.1 EAAZE stellt dem Kunden die Vertragssoftware für die Dauer des Vertrages zum Abruf über das Internet in dem Anwendungsbereich und mit dem Funktionsumfang zur Verfügung, wie der Kunde die Vertragssoftware von EAAZE erworben und EAAZE diese bereitgestellt hat. Soweit nicht abweichend vereinbart, entspricht dieser Funktionsumfang dem Funktionsumfang der Vertragssoftware sowie dem individuellen Angebot/Vertrag mit dem Kunden.
2.2 EAAZE richtet die Vertragssoftware auf einem EAAZE-Server ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist. Der Funktionsumfang richtet sich nach vorstehender Ziffer 2.1. Eine auf die konkreten Bedürfnisse des Kunden zugeschnittene Anpassung oder Erweiterung der Vertragssoftware ist – soweit nicht ausdrücklich gesondert vereinbart – nicht geschuldet.
2.3 Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Nutzung der Vertragssoftware im Rahmen des Betriebes als Software as a Service richten sich nach den allgemein üblichen Anforderungen für derartige Systeme aus.
2.4 EAAZE wird die Vertragssoftware an dem vereinbarten Routerausgang des Rechenzentrums, in dem sich der EAAZE-Server befindet, bereitstellen (nachfolgend „der Übergabepunkt“). EAAZE ist berechtigt, den Übergabepunkt neu zu definieren, sofern dies für einen reibungslosen Zugang zu den von EAAZE geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden gelten auch für den neu definierten Übergabepunkt. Die Vertragssoftware muss am Übergabepunkt die Ziffer 2.1 vereinbarte technische Nutzbarkeit aufweisen.
2.5 Zahlungsmodalitäten
Für die Bereitstellung der Plattform stellt EAAZE dem Auftraggeber gemäß Angebot/Vertrag die Leistung in Rechnung. Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem Teil I der AGB Ziffer 4.3.
3. Verfügbarkeit der EAAZE Plattform als Software as a Service (Service Level Agreement)
Die Vertragssoftware wird gemäß den Festlegungen im Vertrag bzw. der Anlage „SLA“ zum Vertrag zur Verfügung gestellt.
4. Gewährleistung
4.1 Der Provider gewährleistet die Funktions- und Betriebsbereitschaft der Vertragssoftware und der damit zusammenhängenden Leistungsangebote im Rahmen des vertragsgegenständlichen Hosting Service Provider nach den Maßgaben des Vertrages, insbesondere nach den Bestimmungen von Teil I der AGB und den nachfolgenden Bestimmungen. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung.
4.2 Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel der Vertragssoftware selbst richtet sich nach den Bestimmungen über die Softwareüberlassung (Lizenzierung, Teil II der AGB).
4.3 Soweit die Leistungen des Hosting Service Providers mietrechtlichen Bestimmungen unterliegen, wie etwa im Falle des gegen Entgelt zur Verfügung gestellten Speicherplatzes, haftet die EAAZE mit der Maßgabe, dass eine Schadensersatzpflicht entgegen § 536a Abs. 1 BGB nur im Falle eines Verschuldens nach der Maßgabe von Teil I Ziffer 9 der AGB.
4.4 Soweit ein Anspruch des Kunden auf Mangelbeseitigung besteht, ist EAAZE verpflichtet, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist – durch Maßnahmen nach eigener Wahl – zu beseitigen. Der Kunde gibt EAAZE in angemessenem Umfang Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Mangelbeseitigung. Den Mitarbeitern und Beauftragten von EAAZE wird zu diesem Zwecke freier Zugang zu den erforderlichen Systemen des Kunden gewährt.
5. Vertragslaufzeit und Kündigung
5.1 Der Vertrag über die Bereitstellung der EAAZE Plattform tritt mit Unterzeichnung des Vertrages bzw. mit der Annahme des Angebotes in Kraft. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 36 Monaten. Danach verlängert sich die Vertragslaufzeit automatisch um weitere 12 Monate, sofern das Vertragsverhältnis nicht von einer der Parteien zum jeweiligen Ende der Vertragslaufzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird. Die Kündigung beinhaltet auch die Beendigung der Nutzung sämtlicher Leistungsbereiche der EAAZE Plattform.
5.2 Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der sich wiederholt oder in erheblichem Umfang in Zahlungsverzug befindet.
5.3 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform.